Immobilien

Insbesondere Kaufverträge, Bauträgerverträge, Teilungserklärungen, Wohnungseigentum, Erbbaurechte, Grundschulden

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist für die meisten Beteiligten allein aufgrund der finanziellen Bedeutung eine außergewöhnliche und bedeutende Angelegenheit. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der wesentliche Gegenstand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten deren Zielvorstellungen und informiert Sie über die Regelungsmöglichkeiten. Dabei werden beide Parteien unparteiisch und umfassend über eventuelle Risiken und mögliche Alternativgestaltungen aufgeklärt. So ist gewährleistet, dass Irrtümer vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Außerdem sorgt der Notar für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages. Ferner beschafft er die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.

Der Notar achtet insbesondere darauf, dass die Vertragsparteien keine ungesicherten Vorleistungen erbringen. Dadurch ist gewährleistet, dass die erwerbende Partei den Kaufpreis erst dann zahlen muss, wenn ihr (lastenfreier) Eigentumserwerb ausreichend gesichert ist. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude – Haus oder Wohnung – erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.

Folgende Aspekte regelt der Notar u. a. in jedem Immobilienkaufvertrag:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
  • Aufteilung der Erschließungskosten und
  • evtl. Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).

Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.

Weitere Informationen zum Kauf eines gebrauchten Hauses enthält das Merkblatt der Bundesnotarkammer.

Wesentlichen Begriffe und deren Bedeutung können Sie wie folgt entnehmen:

Wenn Sie uns vorab einige Informationen zu dem geplanten Immobiliengeschäft überlassen wollen, nutzen Sie gerne dazu die folgenden Checklisten:

  • VERKAUF EINER EIGENTUMSWOHNUNG
  • VERKAUF EINES GRUNDSTÜCKS (BEBAUT ODER UNBEBAUT)
  • VERKAUF EINER TEILFLÄCHE EINES GRUNDSTÜCKS