Wann die besondere Form der öffentlichen Beglaubigung erforderlich ist, wird für das jeweilige Rechtsgeschäft ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben (z. B.: § 29 GBO oder § 12 HGB). Wenn ein Dokument in einem solchen Fall nicht beglaubigt wird, liegt ein Formverstoß vor und dem Rechtsgeschäft steht ein Eintragungshindernis entgegen. In manchen Fällen lohnt sich – auch, wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist – eine notarielle Beglaubigung zum Zwecke der Beweiskraft.
Folgend eine beispielhafte Aufzählung für öffentliche Beglaubigungen:
- Eintragungen und Anmeldungen zu öffentlichen Registern (wie das Handelsregister oder Vereinsregister)
- Eintragungen in das Grundbuch
- eine Generalvollmacht, sofern diese auch den (Ver-)Kauf von Grundstücken umfassen soll
- Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sollten sicherheitshalber vor dem Notar unterschrieben werden, damit sichergestellt ist, dass sie von allen relevanten Institutionen akzeptiert werden