Abschriftsbeglaubigung

Wenn der Notar eine Abschrift beglaubigt, bestätigt er die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 42 BeurkG). Die Hauptschrift kann wiederum eine Urschrift (Original), eine Ausfertigung oder eine einfache bzw. beglaubigte Abschrift sein. Die Beglaubigung bescheinigt nicht, dass die Hauptschrift echt oder gültig ist. Hier liegt der Unterschied zur Beurkundung, welche sich auch auf den Inhalt erstreckt.