Verwendung deutscher Urkunden im Ausland

Falls Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, reicht eine o.g. „normale“ Beglaubigung des deutschen Notars meist (Ausnahme: Österreich, Dänemark, Italien, Frankreich, Belgien) nicht aus. Vielmehr muss die Echtheit der Urkunde im Ausland nachgewiesen werden. Durch etwaige bilaterale Staatsabkommen wurden bestimmte öffentliche Urkunden von dem Echtheitsnachweis befreit. Im Übrigen erfolgt der Nachweis durch eine Legalisation. Im Verhältnis der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommen wurde die Legalisation durch die sogenannte Apostille ersetzt. Insbesondere sind alle EU-Staaten Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Apostille

Eine Apostille genügt sowohl für die Anerkennung ausländischer Urkunden in Deutschland und als auch für die Anerkennung deutscher Urkunden im Ausland. Die Apostille ist beim Landgerichtspräsidenten zu beantragen und wird nach dem im o.g. Haager Übereinkommen vorgegebenen Muster erteilt. Falls Sie nach der zuständigen Behörde im Ausland suchen, schauen Sie am besten auf die Homepage der Haager Konvention. Es handelt sich bei der Apostille um einen Stempel, der das Dokument als rechtswirksam kennzeichnet.

Legalisation

In allen anderen Fällen ist eine Legalisation notwendig. Dabei handelt es sich um eine Vorbeglaubigung der Dokumente durch die deutsche Behörde. Danach erfolgt dann die Bestätigung durch das Konsulat des Landes, in dem Sie die Urkunde gebrauchen möchten.