Maklerrecht

Der Makler bezeichnet einen Vermittler, der anderen die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen bietet. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) bzw. über den Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) zum Ausdruck. Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen. Makler ist nicht nur der klassische Immobilienmakler, sondern auch der Versicherungsvermittler, Handelsvertreter, Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachagenten u. a. Wir betreuen Maklerkunden ebenso wie umgekehrt Makler und Handelsvertreter in allen rechtlichen Angelegenheiten. Zu unseren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Gestaltung von Maklerverträgen und sonstigen Vermittlungsverträgen
  • Durchsetzung oder Abwehr von Provisionsansprüchen
  • Überprüfung und Beratung zu den Hauptverträgen
  • Beratung und Vertretung bei Vertragsverhandlungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen
  • Beendigung von Makler- und Vermittlungsverträgen
  • Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen
  • Beratung und Gestaltung von Freihaltungsvereinbarungen und Reservierungsvereinbarungen
  • Provisionssicherung in gewerblichen Mietverträgen und Kaufverträgen