Agrarrecht und Landwirtschaftsrecht

Das Agrarrecht ist ein juristisches Querschnitts­gebiet, das über das Recht der Landwirtschaft hinaus­geht und auch die Regelungen der Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und der Jagd umfasst. Die Verwendung des Begriffs Agrarrecht im heutigen Sinn hat sich in Deutschland seit 1928 entwickelt, bis zu diesem Zeitpunkt war der Begriff Landwirtschaftsrecht verbreitet. Zu den wichtigsten zivilrechtlichen Gebieten des Agrarrechts gehören das landwirtschaftliche Sondererbrecht (in Norddeutschland durch die Höfeordnung geregelt) und das Grundstücksverkehrs- und Pachtrecht. Mit den Landwirtschaftsgerichten sind besondere Abteilungen bei den Gerichten für diese Rechtsgebiete eingerichtet. Auch im Bereich des öffentlichen Rechts gibt es Sondervorschriften für die Landwirtschaft wie etwa im Bereich der Flurbereinigungsverfahren und der Privilegierung für das Bauen im Außenbereich. Außerdem gehören zum Agrarrecht die Agrarförderung, das Tierseuchen-, Tierzucht- und Tierschutzrecht, das Saatgutverkehrsrecht und Agrarumweltrecht. Schließlich gibt es mit dem sog. Agrarsozialrecht auch ein besonderes Sozialrecht für die Angehörigen der landwirtschaftlichen Berufe. Wie beraten und vertreten Sie bei:

  • der Gestaltung und der Prüfung von Landpachtverträgen
  • der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus Landpachtverträgen, insbesondere auf Pachtzinszahlung, auf Pachtzinsanpassung oder Räumung nach ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung
  • der Durchsetzung oder Abwehr des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts
  • Durchsetzung oder Abwehr von viehkaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen
  • Durchsetzung von Direktzahlungsansprüchen wie etwa Grünlandprämien
  • Prüfung und Gestaltung von landwirtschaftlichen Kaufverträgen
  • Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach Lieferung mangelhaften Futters
  • Abwehr von Auflagen durch die Veterinärämter
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • Durchsetzung von Baugenehmigungen im Außenbereich
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen nach dem Höfeerbrecht