Die tatrichterliche Würdigung, dass derjenige, der eine bei ihm untergestellte, in fremdem Eigentum stehende Stute entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle entnehmen sowie in eine ihm gehörende Ausgangsstute einsetzen lässt, Züchter des daraus gewonnenen Fohlens ist, ist nicht zu beanstanden.
BGH, Urt. v. 20.02.2020 – III ZR 55/19